Dienstanweisungen können den Zulassungsbesitzer (das Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG) von seiner Verantwortung gemDienstanweisungen können den Zulassungsbesitzer (das Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG) von seiner Verantwortung gem
§ 103 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 KFG nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich istParagraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, KFG nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist
(Hinweis E 15.5.1990, 90/02/0037).