Verwaltungsgerichtshof
19.09.1990
90/03/0148
Dienstanweisungen können den Zulassungsbesitzer (das Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG) von seiner Verantwortung gem
Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, KFG nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist
(Hinweis E 15.5.1990, 90/02/0037).