Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1990

Geschäftszahl

90/03/0148

Rechtssatz

Dienstanweisungen können den Zulassungsbesitzer (das Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG) von seiner Verantwortung gem

Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, KFG nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist

(Hinweis E 15.5.1990, 90/02/0037).