Verwaltungsgerichtshof
30.05.1997
97/02/0042
GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/03/0148 3
Dienstanweisungen können den Zulassungsbesitzer (das Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG) von seiner Verantwortung gem
Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, KFG nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist
(Hinweis E 15.5.1990, 90/02/0037).