Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
95/20/0047
Entscheidungsdatum
27.06.1995
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/20/0216 B 26. Juli 1995
95/20/0208 B 26. Juli 1995
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/17/0348 E 29. Jänner 1988 RS 3
Stammrechtssatz
Durch die Wahl der Bezeichnung "nur das Verfahren betreffende Anordnungen" (§ 63 Abs 2) und durch ihre ausdrückliche Unterscheidung von verfahrensrechtlichen Bescheiden hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Verfahrensanordnungen nicht als Bescheide zu erlassen sind und nicht die an Bescheide geknüpften Rechtsfolgen (u.a. die selbstständige Bekämpfbarkeit) nach sich ziehen sollen.Durch die Wahl der Bezeichnung "nur das Verfahren betreffende Anordnungen" (Paragraph 63, Absatz 2,) und durch ihre ausdrückliche Unterscheidung von verfahrensrechtlichen Bescheiden hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Verfahrensanordnungen nicht als Bescheide zu erlassen sind und nicht die an Bescheide geknüpften Rechtsfolgen (u.a. die selbstständige Bekämpfbarkeit) nach sich ziehen sollen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200047.X01
Im RIS seit
25.01.2001
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017
Dokumentnummer
JWR_1995200047_19950627X01