Verwaltungsgerichtshof
27.06.1995
95/20/0047
GRS wie 87/17/0348 E 29. Jänner 1988 RS 3
Durch die Wahl der Bezeichnung "nur das Verfahren betreffende Anordnungen" (Paragraph 63, Absatz 2,) und durch ihre ausdrückliche Unterscheidung von verfahrensrechtlichen Bescheiden hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Verfahrensanordnungen nicht als Bescheide zu erlassen sind und nicht die an Bescheide geknüpften Rechtsfolgen (u.a. die selbstständige Bekämpfbarkeit) nach sich ziehen sollen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/20/0216 B 26. Juli 1995
95/20/0208 B 26. Juli 1995