Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1995

Geschäftszahl

95/20/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0348 E 29. Jänner 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Durch die Wahl der Bezeichnung "nur das Verfahren betreffende Anordnungen" (Paragraph 63, Absatz 2,) und durch ihre ausdrückliche Unterscheidung von verfahrensrechtlichen Bescheiden hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Verfahrensanordnungen nicht als Bescheide zu erlassen sind und nicht die an Bescheide geknüpften Rechtsfolgen (u.a. die selbstständige Bekämpfbarkeit) nach sich ziehen sollen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/20/0216 B 26. Juli 1995

95/20/0208 B 26. Juli 1995