Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1988

Geschäftszahl

87/17/0348

Rechtssatz

Durch die Wahl der Bezeichnung "nur das Verfahren betreffende Anordnungen" (Paragraph 63, Absatz 2,) und durch ihre ausdrückliche Unterscheidung von verfahrensrechtlichen Bescheiden hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Verfahrensanordnungen nicht als Bescheide zu erlassen sind und nicht die an Bescheide geknüpften Rechtsfolgen (u.a. die selbstständige Bekämpfbarkeit) nach sich ziehen sollen.