Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
95/18/0200
Entscheidungsdatum
15.11.1999
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/18/0258
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/10/0048 B 4. Mai 1987 RS 1
(hier: Recht der Berufung an den Bundesminister für Inneres gegen
die Zurückweisung des Antrages auf Übergang der
Entscheidungspflicht durch die Sicherheitsdirektion hinsichtlich
eines Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes; § 70 FrG 1993
ändert daran nichts)
Stammrechtssatz
Gegen die bescheidmäßige Ablehnung (Abweisung, Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde steht - ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit - der Rechtszug an deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen (Hinweis auf B vom 16.5.1984, 83/11/0073 und das E vom 17.12.1984, 84/11/0255).
Schlagworte
Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des
Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete
Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide
Ordnungs- und Mutwillensstrafen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995180200.X02
Im RIS seit
03.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011
Dokumentnummer
JWR_1995180200_19991115X02