Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1999

Geschäftszahl

95/18/0200

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0048 B 4. Mai 1987 RS 1

(hier: Recht der Berufung an den Bundesminister für Inneres gegen die Zurückweisung des Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht durch die Sicherheitsdirektion hinsichtlich eines Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes; Paragraph 70, FrG 1993 ändert daran nichts)

Stammrechtssatz

Gegen die bescheidmäßige Ablehnung (Abweisung, Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde steht - ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit - der Rechtszug an deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen (Hinweis auf B vom 16.5.1984, 83/11/0073 und das E vom 17.12.1984, 84/11/0255).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/18/0258