Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.2007

Geschäftszahl

2007/10/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0048 B 4. Mai 1987 RS 1

(Hier Zusatz: Die Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und damit die Zulässigkeit der Beschwerde ist daher solange nicht gegeben, solange nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als die in Angelegenheiten des Forstwesens sachlich in Betracht kommende oberste Behörde über eine gegen den Bescheid des Landeshauptmannes erhobene Berufung entschieden hat vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 4. Mai 1987, Zl. 87/10/0048).)

Stammrechtssatz

Gegen die bescheidmäßige Ablehnung (Abweisung, Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde steht - ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit - der Rechtszug an deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen (Hinweis auf B vom 16.5.1984, 83/11/0073 und das E vom 17.12.1984, 84/11/0255).