Im Hinblick auf die Gestaltung des Umwandlungsverfahrens ist in § 176 Abs 3 BDG 1979 auf "neue", nach dem "regulären" Ende des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses vorgelegte wissenschaftliche Arbeiten nicht Bedacht zu nehmen. Dem steht eine Verlängerung des Dienstverhältnisses gem § 176 Abs 4 BDG 1979 nicht entgegen. Zwar handelt es sich dabei um eine Schutzvorschrift zugunsten des Antragstellers; dabei darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß die im Gesetz vorgesehene zügige Durchführung des Verfahrens auch öffentlichen Interessen, nämlich jenen einer geordneten Personalplanung, dienen soll.Im Hinblick auf die Gestaltung des Umwandlungsverfahrens ist in Paragraph 176, Absatz 3, BDG 1979 auf "neue", nach dem "regulären" Ende des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses vorgelegte wissenschaftliche Arbeiten nicht Bedacht zu nehmen. Dem steht eine Verlängerung des Dienstverhältnisses gem Paragraph 176, Absatz 4, BDG 1979 nicht entgegen. Zwar handelt es sich dabei um eine Schutzvorschrift zugunsten des Antragstellers; dabei darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß die im Gesetz vorgesehene zügige Durchführung des Verfahrens auch öffentlichen Interessen, nämlich jenen einer geordneten Personalplanung, dienen soll.