Für die wissenschaftlichen Leistungen eines Universitätsassitenten im zeitlich befristeten Dienstverhältnis darf keinesfalls eine im allgemeinen einer Habilitation entsprechende Leistung gefordert werden. Bei der Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen darf aber formal nach den Kriterien des § 36 Abs 3 UOG 1993 vorgegangen werden (Hinweis E 17.12.1990, 89/12/0134; E 26.5.1993, 92/12/0096; E 24.9.1997, 96/12/0031).Für die wissenschaftlichen Leistungen eines Universitätsassitenten im zeitlich befristeten Dienstverhältnis darf keinesfalls eine im allgemeinen einer Habilitation entsprechende Leistung gefordert werden. Bei der Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen darf aber formal nach den Kriterien des Paragraph 36, Absatz 3, UOG 1993 vorgegangen werden (Hinweis E 17.12.1990, 89/12/0134; E 26.5.1993, 92/12/0096; E 24.9.1997, 96/12/0031).