(2)Absatz 2,Das Recht, als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309.Das Recht, als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 309.