Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1997

Geschäftszahl

95/12/0342

Rechtssatz

Für die wissenschaftlichen Leistungen eines Universitätsassitenten im zeitlich befristeten Dienstverhältnis darf keinesfalls eine im allgemeinen einer Habilitation entsprechende Leistung gefordert werden. Bei der Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen darf aber formal nach den Kriterien des Paragraph 36, Absatz 3, UOG 1993 vorgegangen werden (Hinweis E 17.12.1990, 89/12/0134; E 26.5.1993, 92/12/0096; E 24.9.1997, 96/12/0031).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/12/0063