Verwaltungsgerichtshof
17.12.1997
95/12/0342
Für die wissenschaftlichen Leistungen eines Universitätsassitenten im zeitlich befristeten Dienstverhältnis darf keinesfalls eine im allgemeinen einer Habilitation entsprechende Leistung gefordert werden. Bei der Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen darf aber formal nach den Kriterien des Paragraph 36, Absatz 3, UOG 1993 vorgegangen werden (Hinweis E 17.12.1990, 89/12/0134; E 26.5.1993, 92/12/0096; E 24.9.1997, 96/12/0031).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/12/0063