Die von einem Gericht verhängte bedingt nachgesehene
Freiheitsstrafe spricht nicht gegen das Dringendgebotensein iSd
§ 19 FrG 1993. Diese Frage hat die zur Vollziehung des Paragraph 19, FrG 1993. Diese Frage hat die zur Vollziehung des
Fremdengesetzes zuständige Behörde selbständig und ohne Bindung
an die vom Gericht ausgesprochene bedingte Strafnachsicht zu
beurteilen.