Verwaltungsgerichtshof
04.05.1994
94/18/0180
Die von einem Gericht verhängte bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe spricht nicht gegen das Dringendgebotensein iSd Paragraph 19, FrG 1993. Diese Frage hat die zur Vollziehung des Fremdengesetzes zuständige Behörde selbständig und ohne Bindung an die vom Gericht ausgesprochene bedingte Strafnachsicht zu beurteilen.