Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1994

Geschäftszahl

94/18/0180

Rechtssatz

Die von einem Gericht verhängte bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe spricht nicht gegen das Dringendgebotensein iSd Paragraph 19, FrG 1993. Diese Frage hat die zur Vollziehung des Fremdengesetzes zuständige Behörde selbständig und ohne Bindung an die vom Gericht ausgesprochene bedingte Strafnachsicht zu beurteilen.