Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/16/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6819 F/1993

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/16/0145

Entscheidungsdatum

07.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
57/02 Förderungen (Versicherung)

Rechtssatz

Wenn auch den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zukommt, so sind sie doch für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam. Die Gesetzesmaterialien sind nur dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt

Anlaß gibt (Hinweis E 6.3.1989, 88/15/0066).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160145.X04

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1993160145_19931007X04

Rechtssatz für 93/12/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/12/0204

Entscheidungsdatum

22.02.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/07 93/16/0145 4

Stammrechtssatz

Wenn auch den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zukommt, so sind sie doch für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam. Die Gesetzesmaterialien sind nur dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt Anlaß gibt (Hinweis E 6.3.1989, 88/15/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120204.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993120204_19940222X03

Rechtssatz für 93/12/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/12/0203

Entscheidungsdatum

25.02.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/07 93/16/0145 4

Stammrechtssatz

Wenn auch den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zukommt, so sind sie doch für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam. Die Gesetzesmaterialien sind nur dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt

Anlaß gibt (Hinweis E 6.3.1989, 88/15/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120203.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Dokumentnummer

JWR_1993120203_19940225X03

Rechtssatz für 94/17/0427

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14331 A/1995

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

94/17/0427

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Siehe jedoch: 86/11/0145 E VS 25. März 1987 VwSlg 12429 A/1987; Verstärkung gemäß §13 Abs1 Z1 VwGG nicht erforderlich, da Rechtslage vor Einführung der UVS und daher zur Frage der Zuständigkeit dieser Behörden nach § 36 Abs. 2 AVG 1991 keine ausdrückliche Aussage.

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/07 93/16/0145 4

Stammrechtssatz

Wenn auch den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zukommt, so sind sie doch für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam. Die Gesetzesmaterialien sind nur dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt

Anlaß gibt (Hinweis E 6.3.1989, 88/15/0066).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170427.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1994170427_19950928X06

Rechtssatz für 95/19/1087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/1087

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/07 93/16/0145 4

Stammrechtssatz

Wenn auch den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zukommt, so sind sie doch für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam. Die Gesetzesmaterialien sind nur dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt Anlaß gibt (Hinweis E 6.3.1989, 88/15/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191087.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191087_19951214X01

Rechtssatz für 95/19/1399

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/1399

Entscheidungsdatum

25.01.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/07 93/16/0145 4

Stammrechtssatz

Wenn auch den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zukommt, so sind sie doch für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam. Die Gesetzesmaterialien sind nur dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt Anlaß gibt (Hinweis E 6.3.1989, 88/15/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191399.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191399_19960125X01

Rechtssatz für 99/13/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/13/0172

Entscheidungsdatum

17.10.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/16/0145 E 7. Oktober 1993 VwSlg 6819 F/1993 RS 4 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Wenn auch den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zukommt, so sind sie doch für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam. Die Gesetzesmaterialien sind nur dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt Anlaß gibt (Hinweis E 6.3.1989, 88/15/0066).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999130172.X03

Im RIS seit

05.03.2002

Dokumentnummer

JWR_1999130172_20011017X03