Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1994

Geschäftszahl

93/12/0203

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/07 93/16/0145 4

Stammrechtssatz

Wenn auch den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zukommt, so sind sie doch für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam. Die Gesetzesmaterialien sind nur dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt

Anlaß gibt (Hinweis E 6.3.1989, 88/15/0066).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120203.X03