Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1996

Geschäftszahl

95/19/1399

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/07 93/16/0145 4

Stammrechtssatz

Wenn auch den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zukommt, so sind sie doch für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam. Die Gesetzesmaterialien sind nur dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt Anlaß gibt (Hinweis E 6.3.1989, 88/15/0066).