Verwaltungsgerichtshof
17.10.2001
99/13/0172
GRS wie 93/16/0145 E 7. Oktober 1993 VwSlg 6819 F/1993 RS 4 (hier nur zweiter Satz)
Wenn auch den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zukommt, so sind sie doch für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam. Die Gesetzesmaterialien sind nur dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt Anlaß gibt (Hinweis E 6.3.1989, 88/15/0066).