Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1993

Geschäftszahl

93/16/0145

Rechtssatz

Wenn auch den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zukommt, so sind sie doch für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam. Die Gesetzesmaterialien sind nur dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt

Anlaß gibt (Hinweis E 6.3.1989, 88/15/0066).