Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2002/05/0244
Entscheidungsdatum
14.12.2004
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/11/0142 E 17. Dezember 1986 RS 1
(hier: vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, Zl.
95/11/0146)
Stammrechtssatz
Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme. Im Zweifel muß daher davon ausgegangen werden, daß nicht ein Bescheid iSd § 57 AVG mit den daran geknüpften Folgen erlassen worden ist. Auf die ausdrückliche Nennung des § 57 AVG oder die Bezeichnung als "Mandatsbescheid" kommt es nicht an. Die Behörde muß aber doch unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebrauch gemacht hat.Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme. Im Zweifel muß daher davon ausgegangen werden, daß nicht ein Bescheid iSd Paragraph 57, AVG mit den daran geknüpften Folgen erlassen worden ist. Auf die ausdrückliche Nennung des Paragraph 57, AVG oder die Bezeichnung als "Mandatsbescheid" kommt es nicht an. Die Behörde muß aber doch unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die von der Möglichkeit des Paragraph 57, AVG Gebrauch gemacht hat.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002050244.X01
Im RIS seit
11.01.2005
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2015
Dokumentnummer
JWR_2002050244_20041214X01