Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1987

Geschäftszahl

87/04/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0142 E 17. Dezember 1986 RS 1

(hier: Vorschreibung von Verfahrenskosten)

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme. Im Zweifel muß daher davon ausgegangen werden, daß nicht ein Bescheid iSd Paragraph 57, AVG mit den daran geknüpften Folgen erlassen worden ist. Auf die ausdrückliche Nennung des Paragraph 57, AVG oder die Bezeichnung als "Mandatsbescheid" kommt es nicht an. Die Behörde muß aber doch unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die von der Möglichkeit des Paragraph 57, AVG Gebrauch gemacht hat.