Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1986

Geschäftszahl

86/11/0142

Rechtssatz

Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme. Im Zweifel muß daher davon ausgegangen werden, daß nicht ein Bescheid iSd Paragraph 57, AVG mit den daran geknüpften Folgen erlassen worden ist. Auf die ausdrückliche Nennung des Paragraph 57, AVG oder die Bezeichnung als "Mandatsbescheid" kommt es nicht an. Die Behörde muß aber doch unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die von der Möglichkeit des Paragraph 57, AVG Gebrauch gemacht hat.

Beachte

(hier: der Bescheid wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassen, die auf "Vorstellung" lautende Rechtsmittelbelehrung allein läßt eine Deutung als Mandatsbescheid nicht zu; Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110142.X01