Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2004

Geschäftszahl

2002/05/0244

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0142 E 17. Dezember 1986 RS 1

(hier: vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0146)

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme. Im Zweifel muß daher davon ausgegangen werden, daß nicht ein Bescheid iSd Paragraph 57, AVG mit den daran geknüpften Folgen erlassen worden ist. Auf die ausdrückliche Nennung des Paragraph 57, AVG oder die Bezeichnung als "Mandatsbescheid" kommt es nicht an. Die Behörde muß aber doch unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die von der Möglichkeit des Paragraph 57, AVG Gebrauch gemacht hat.