Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
98/10/0178
Entscheidungsdatum
14.12.1998
Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/11/18 94/17/0119 3
(hier betreffend das Tir NatSchG 1991; daran ändert auch der
Umstand nichts, daß mit 1.6.1997 - also noch vor Erlassung des
angefochtenen Bescheides - das Tir NatSchG 1991 in Kraft getreten
ist; dieses enthält keine rückwirkenden Bestimmungen und konnte
daher dem erstinstanzlichen Bescheid die ihm durch das E des VfGH
vom 5.12.1997 entzogene Zuständigkeitsgrundlage nicht wieder
verschaffen, weil für die Zuständigkeit einer Behörde die
Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich
ist; die belBeh hat, indem sie statt mit einer ersatzlosen Behebung
des erstinstanzlichen Bescheides gem § 66 Abs 4 AVG vorzugehen, dem
Bf die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung versagt hat,
ihre Ermächtigung zur Sachentscheidung iSd § 66 Abs 4 AVG
überschritten)
Stammrechtssatz
Hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß das Gesetz, auf das sich der Bescheid der unterinstanzlichen Behörde stützt (hier das Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG), nicht mehr anzuwenden sei, so kann die Entscheidung der Berufungsbehörde nur in einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides bestehen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde
Spruch des Berufungsbescheides
Inhalt der Berufungsentscheidung
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer
Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100178.X01
Dokumentnummer
JWR_1998100178_19981214X01