Verwaltungsgerichtshof
18.01.1999
98/10/0371
GRS wie VwGH B 1994/11/18 94/17/0119 3
(hier:NatSchG Tir 1991; Hinweis E 19.10.1998, 98/10/0147)
Hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß das Gesetz, auf das sich der Bescheid der unterinstanzlichen Behörde stützt (hier das Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG), nicht mehr anzuwenden sei, so kann die Entscheidung der Berufungsbehörde nur in einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides bestehen.