Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1999

Geschäftszahl

98/10/0371

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/11/18 94/17/0119 3

(hier:NatSchG Tir 1991; Hinweis E 19.10.1998, 98/10/0147)

Stammrechtssatz

Hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß das Gesetz, auf das sich der Bescheid der unterinstanzlichen Behörde stützt (hier das Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG), nicht mehr anzuwenden sei, so kann die Entscheidung der Berufungsbehörde nur in einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides bestehen.