Verwaltungsgerichtshof
04.09.2000
98/10/0145
GRS wie 94/17/0119 B 18. November 1994 RS 3
(hier: durch den Ausspruch des VfGH im E 5.12.1997, G 21/97 u.a., wurde für den Anlassfall (rückwirkend) das Tir NatSchG 1991 aus der Rechtsordnung eliminiert; daran ändert auch der Umstand nichts, dass mit 1.6.1997 - also noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - das Tir NatSchG 1997 in Kraft getreten ist; dieses enthält keine rückwirkenden Bestimmungen und konnte daher dem erstinstanzlichen Bescheid die ihm durch das E des VfGH entzogene Zuständigkeitsgrundlage nicht wieder verschaffen, weil für die Zuständigkeit einer Behörde die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich ist, Hinweis E 19.10.1998, 98/10/0147).
Hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß das Gesetz, auf das sich der Bescheid der unterinstanzlichen Behörde stützt (hier das Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG), nicht mehr anzuwenden sei, so kann die Entscheidung der Berufungsbehörde nur in einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides bestehen.