Verwaltungsgerichtshof
19.10.1998
98/10/0147
GRS wie VwGH B 1994/11/18 94/17/0119 3
(hier betreffend das Tir NatschG 1991; daran ändert auch der Umstand nichts, daß noch vor der Erlassung des Berufungsbescheides das Tir NatSchG 1997 in Kraft getreten ist; dieses enthält keine rückwirkenden Bestimmungen und konnte daher dem erstinstanzlichen Bescheid die ihm durch das E VfGH 5.12.1997, G 21/97 ua, entzogene Zuständigkeitsgrundlage nicht wieder verschaffen, da für die Zuständigkeit einer Behörde die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich ist; angesichts der besonderen Konstellation des Beschwerdefalles ist die Bf durch die nach Paragraph 66, Absatz 2, erfolge Behebung in keinem Recht verletzt).
Hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß das Gesetz, auf das sich der Bescheid der unterinstanzlichen Behörde stützt (hier das Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG), nicht mehr anzuwenden sei, so kann die Entscheidung der Berufungsbehörde nur in einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides bestehen.