Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1998

Geschäftszahl

98/10/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/11/18 94/17/0119 3

(hier betreffend das Tir NatSchG 1991; daran ändert auch der Umstand nichts, daß mit 1.6.1997 - also noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - das Tir NatSchG 1991 in Kraft getreten ist; dieses enthält keine rückwirkenden Bestimmungen und konnte daher dem erstinstanzlichen Bescheid die ihm durch das E des VfGH vom 5.12.1997 entzogene Zuständigkeitsgrundlage nicht wieder verschaffen, weil für die Zuständigkeit einer Behörde die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich ist; die belBeh hat, indem sie statt mit einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorzugehen, dem Bf die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung versagt hat, ihre Ermächtigung zur Sachentscheidung iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG überschritten)

Stammrechtssatz

Hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß das Gesetz, auf das sich der Bescheid der unterinstanzlichen Behörde stützt (hier das Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG), nicht mehr anzuwenden sei, so kann die Entscheidung der Berufungsbehörde nur in einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides bestehen.