Rasches und zügiges Handeln rechtfertigen es keinesfalls, die Regelung eines nach den Grundsätzen des AVG (iVm dem DVG 1984) durchzuführenden rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes außer acht zu lassen.Rasches und zügiges Handeln rechtfertigen es keinesfalls, die Regelung eines nach den Grundsätzen des AVG in Verbindung mit dem DVG 1984) durchzuführenden rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes außer acht zu lassen.