Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1994

Geschäftszahl

94/12/0217

Rechtssatz

Rasches und zügiges Handeln rechtfertigen es keinesfalls, die Regelung eines nach den Grundsätzen des AVG in Verbindung mit dem DVG 1984) durchzuführenden rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes außer acht zu lassen.