Die in § 12 Abs 4 KOVG enthaltene Wendung "jedoch ohne die Erhöhung nach Abs 3" ist in dem Sinn zu verstehen, daß die im § 12 Abs 4 KOVG genannten Schwerbeschädigten bei einem Einkommen, aufgrund dessen ihnen keine Zusatzrente nach § 12 Abs 2 KOVG zustünde, zwar diese Zusatzrente erhalten, jedochDie in Paragraph 12, Absatz 4, KOVG enthaltene Wendung "jedoch ohne die Erhöhung nach Absatz 3, ist in dem Sinn zu verstehen, daß die im Paragraph 12, Absatz 4, KOVG genannten Schwerbeschädigten bei einem Einkommen, aufgrund dessen ihnen keine Zusatzrente nach Paragraph 12, Absatz 2, KOVG zustünde, zwar diese Zusatzrente erhalten, jedoch
ohne die Erhöhung nach § 12 Abs 3 KOVG, für die es - entsprechend dieser Bestimmung - sehr wohl auf das Einkommen ankommt. Der Erhöhungsbetrag zur Beschädigtenrente gemäß § 2 Abs 1 lit c Z 1 ImpfSchG iVm § 23 Abs 5 HVG ist daher - nach Maßgabe der im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle angeordnetenohne die Erhöhung nach Paragraph 12, Absatz 3, KOVG, für die es - entsprechend dieser Bestimmung - sehr wohl auf das Einkommen ankommt. Der Erhöhungsbetrag zur Beschädigtenrente gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, HVG ist daher - nach Maßgabe der im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle angeordneten
Bedachtnahme auf § 11 und § 12 KOVG - iSd § 12 Abs 3 KOVG vom monatlichen Einkommen des Impfgeschädigten abhängig.Bedachtnahme auf Paragraph 11 und Paragraph 12, KOVG - iSd Paragraph 12, Absatz 3, KOVG vom monatlichen Einkommen des Impfgeschädigten abhängig.