Aus dem Grundsatz der Antragsbedürftigkeit der Betriebsanlagengenehmigung ist zu erschließen, daß das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur soweit modifiziert werden darf, daß dieses in seinem Wesen unberührt bleibt (Hinweis E 17.9.1982, 81/04/0036; hier: Das Wesen einer - gewerblichen - "Warmwasserkesselanlage" bestimmt sich gerade durch die Art des eingesetzten Betriebsmittels; dies auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Art des eingesetzten Betriebsmittels Ausgangspunkt dafür ist, ob die für den - spezifischen - Brennstoff projektsgemäß eingesetzten Verfahrensweisen dem Stand der Technik hinsichtlich der Begrenzung von Luftschadstoffen entsprechen oder nicht).