Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/03/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/03/0017

Entscheidungsdatum

27.01.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/03/0018

Rechtssatz

Auch wenn über mehrere Übertretungen in einer gemeinsamen Bescheidausfertigung abgesprochen wird, handelt es sich um mehrere Bescheide, die über verschiedene Taten - also über verschiedene Sachen - absprechen. Eine gemeinsame Bescheidausfertigung ist zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030017.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Dokumentnummer

JWR_1992030017_19930127X01

Rechtssatz für 94/02/0343

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/02/0343

Entscheidungsdatum

29.03.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/27 92/03/0017 1

Stammrechtssatz

Auch wenn über mehrere Übertretungen in einer gemeinsamen Bescheidausfertigung abgesprochen wird, handelt es sich um mehrere Bescheide, die über verschiedene Taten - also über verschiedene Sachen - absprechen. Eine gemeinsame Bescheidausfertigung ist zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020343.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994020343_19960329X01

Rechtssatz für 96/02/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

96/02/0027

Entscheidungsdatum

21.03.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/27 92/03/0017 1

Stammrechtssatz

Auch wenn über mehrere Übertretungen in einer gemeinsamen Bescheidausfertigung abgesprochen wird, handelt es sich um mehrere Bescheide, die über verschiedene Taten - also über verschiedene Sachen - absprechen. Eine gemeinsame Bescheidausfertigung ist zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020027.X07

Im RIS seit

13.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1996020027_19970321X07

Rechtssatz für 2013/09/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/09/0048

Entscheidungsdatum

24.01.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0017 E 27. Jänner 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Auch wenn über mehrere Übertretungen in einer gemeinsamen Bescheidausfertigung abgesprochen wird, handelt es sich um mehrere Bescheide, die über verschiedene Taten - also über verschiedene Sachen - absprechen. Eine gemeinsame Bescheidausfertigung ist zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090048.X01

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2013090048_20140124X01