Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2014

Geschäftszahl

2013/09/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0017 E 27. Jänner 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Auch wenn über mehrere Übertretungen in einer gemeinsamen Bescheidausfertigung abgesprochen wird, handelt es sich um mehrere Bescheide, die über verschiedene Taten - also über verschiedene Sachen - absprechen. Eine gemeinsame Bescheidausfertigung ist zulässig.