Verwaltungsgerichtshof
27.01.1993
92/03/0017
Auch wenn über mehrere Übertretungen in einer gemeinsamen Bescheidausfertigung abgesprochen wird, handelt es sich um mehrere Bescheide, die über verschiedene Taten - also über verschiedene Sachen - absprechen. Eine gemeinsame Bescheidausfertigung ist zulässig.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/03/0018