Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1997

Geschäftszahl

96/02/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/27 92/03/0017 1

Stammrechtssatz

Auch wenn über mehrere Übertretungen in einer gemeinsamen Bescheidausfertigung abgesprochen wird, handelt es sich um mehrere Bescheide, die über verschiedene Taten - also über verschiedene Sachen - absprechen. Eine gemeinsame Bescheidausfertigung ist zulässig.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/02/0028