Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
94/02/0298
Entscheidungsdatum
12.08.1994
Index
90/01 Straßenverkehrsordnung
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/18/0049 E 11. September 1987 RS 3
(hier drangen die Gendarmeriebeamten zwecks Überprüfung in das
Fahrzeug des Bf ein, der dieses - nachdem er damit gefahren war -
als Übernachtungsstelle benützte).
Stammrechtssatz
Eine allfällige Rechtswidrigkeit des Eindringens der Gendarmeriebeamten in die Wohnung des Bfrs berechtigt diesen jedenfalls nicht, die dort von ihm verlangte Atemluftprobe zu verweigern.
Schlagworte
Alkotest Voraussetzung
Alkotest Verweigerung
Alkotest Zeitpunkt Ort
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020298.X01
Im RIS seit
12.06.2001
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010
Dokumentnummer
JWR_1994020298_19940812X01