Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1994

Geschäftszahl

93/03/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/18/0049 E 11. September 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Eine allfällige Rechtswidrigkeit des Eindringens der Gendarmeriebeamten in die Wohnung des Bfrs berechtigt diesen jedenfalls nicht, die dort von ihm verlangte Atemluftprobe zu verweigern.