Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.2005

Geschäftszahl

2003/02/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/18/0049 E 11. September 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Eine allfällige Rechtswidrigkeit des Eindringens der Gendarmeriebeamten in die Wohnung des Bfrs berechtigt diesen jedenfalls nicht, die dort von ihm verlangte Atemluftprobe zu verweigern.