Verwaltungsgerichtshof
18.09.1991
90/03/0255
GRS wie 87/18/0049 E 11. September 1987 RS 3
Eine allfällige Rechtswidrigkeit des Eindringens der Gendarmeriebeamten in die Wohnung des Bfrs berechtigt diesen jedenfalls nicht, die dort von ihm verlangte Atemluftprobe zu verweigern.