Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1991

Geschäftszahl

90/03/0255

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/18/0049 E 11. September 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Eine allfällige Rechtswidrigkeit des Eindringens der Gendarmeriebeamten in die Wohnung des Bfrs berechtigt diesen jedenfalls nicht, die dort von ihm verlangte Atemluftprobe zu verweigern.