Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.08.1994

Geschäftszahl

94/02/0298

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/18/0049 E 11. September 1987 RS 3

(hier drangen die Gendarmeriebeamten zwecks Überprüfung in das Fahrzeug des Bf ein, der dieses - nachdem er damit gefahren war - als Übernachtungsstelle benützte).

Stammrechtssatz

Eine allfällige Rechtswidrigkeit des Eindringens der Gendarmeriebeamten in die Wohnung des Bfrs berechtigt diesen jedenfalls nicht, die dort von ihm verlangte Atemluftprobe zu verweigern.