Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2013/06/0057
Entscheidungsdatum
21.02.2014
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/06/0058
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/17/0061 E 14. August 1991 RS 5
Stammrechtssatz
Mit der Begründung, die Gemeindebehörden hätten die Klärung einer Rechtsfrage unterlassen, darf eine Aufhebung eines Bescheides einer Gemeindebehörde durch die Vorstellungsbehörde nicht erfolgen, sie belastet diesfalls ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. Zur Lösung der Rechtsfrage ist die Vorstellungsbehörde nämlich in Wahrheit selbst verpflichtet.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der
Vorstellungsbehörde
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013060057.X02
Im RIS seit
19.03.2014
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016
Dokumentnummer
JWR_2013060057_20140221X02