Verwaltungsgerichtshof
14.08.1991
91/17/0061
Mit der Begründung, die Gemeindebehörden hätten die Klärung einer Rechtsfrage unterlassen, darf eine Aufhebung eines Bescheides einer Gemeindebehörde durch die Vorstellungsbehörde nicht erfolgen, sie belastet diesfalls ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. Zur Lösung der Rechtsfrage ist die Vorstellungsbehörde nämlich in Wahrheit selbst verpflichtet.