Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2014

Geschäftszahl

2013/06/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/17/0061 E 14. August 1991 RS 5

Stammrechtssatz

Mit der Begründung, die Gemeindebehörden hätten die Klärung einer Rechtsfrage unterlassen, darf eine Aufhebung eines Bescheides einer Gemeindebehörde durch die Vorstellungsbehörde nicht erfolgen, sie belastet diesfalls ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. Zur Lösung der Rechtsfrage ist die Vorstellungsbehörde nämlich in Wahrheit selbst verpflichtet.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/06/0058