Verwaltungsgerichtshof
21.02.2014
2013/06/0057
GRS wie 91/17/0061 E 14. August 1991 RS 5
Mit der Begründung, die Gemeindebehörden hätten die Klärung einer Rechtsfrage unterlassen, darf eine Aufhebung eines Bescheides einer Gemeindebehörde durch die Vorstellungsbehörde nicht erfolgen, sie belastet diesfalls ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. Zur Lösung der Rechtsfrage ist die Vorstellungsbehörde nämlich in Wahrheit selbst verpflichtet.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/06/0058