Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1993

Geschäftszahl

93/17/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/08/14 91/17/0061 5

Stammrechtssatz

Mit der Begründung, die Gemeindebehörden hätten die Klärung einer Rechtsfrage unterlassen, darf eine Aufhebung eines Bescheides einer Gemeindebehörde durch die Vorstellungsbehörde nicht erfolgen, sie belastet diesfalls ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. Zur Lösung der Rechtsfrage ist die Vorstellungsbehörde nämlich in Wahrheit selbst verpflichtet.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/17/0022

93/17/0023

93/17/0026

93/17/0025

93/17/0024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170021.X09