Verwaltungsgerichtshof
26.02.1993
93/17/0021
GRS wie VwGH E 1991/08/14 91/17/0061 5
Mit der Begründung, die Gemeindebehörden hätten die Klärung einer Rechtsfrage unterlassen, darf eine Aufhebung eines Bescheides einer Gemeindebehörde durch die Vorstellungsbehörde nicht erfolgen, sie belastet diesfalls ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. Zur Lösung der Rechtsfrage ist die Vorstellungsbehörde nämlich in Wahrheit selbst verpflichtet.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/17/0022
93/17/0023
93/17/0026
93/17/0025
93/17/0024
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170021.X09