Wegen der weitgehenden Inhaltsgleichheit des § 3 Abs 1 Krnt NebenbeschäftigungsG mit § 56 BDG 1979 ist die zu dieser Bestimmung entwickelte Judikatur bei der Lösung eines Streitfalles nach § 3 Abs 1 Krnt NebenbeschäftigungsG heranzuziehen.Wegen der weitgehenden Inhaltsgleichheit des Paragraph 3, Absatz eins, Krnt NebenbeschäftigungsG mit Paragraph 56, BDG 1979 ist die zu dieser Bestimmung entwickelte Judikatur bei der Lösung eines Streitfalles nach Paragraph 3, Absatz eins, Krnt NebenbeschäftigungsG heranzuziehen.