Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2004/10/0073
Entscheidungsdatum
18.05.2004
Index
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht
Norm
AMG 1983 §1 Abs1;
AMG 1983 §1 Abs3 Z1;
LMG 1975 §9 Abs3;
Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:
* Ausgesetztes Verfahren:
2000/10/0011 B 27. August 2002
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62000CJ0150 5. April 2004
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/10/0209 E 15. Juni 1992 RS 1
Stammrechtssatz
Gesundheitsbezogene Angaben können gemäß § 9 Abs 3 LMG nur für Lebensmittel oder Verzehrprodukte zugelassen werden. Ist ein Produkt weder ein Lebensmittel noch ein Verzehrprodukt, sondern etwa ein Arzneimittel, dann kommt eine Zulassung gesundheitbezogener Angaben nicht in Betracht.Gesundheitsbezogene Angaben können gemäß Paragraph 9, Absatz 3, LMG nur für Lebensmittel oder Verzehrprodukte zugelassen werden. Ist ein Produkt weder ein Lebensmittel noch ein Verzehrprodukt, sondern etwa ein Arzneimittel, dann kommt eine Zulassung gesundheitbezogener Angaben nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100073.X06
Im RIS seit
25.06.2004
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2012
Dokumentnummer
JWR_2004100073_20040518X06