Liegt auch nur eine der im § 3 Abs 5 AuslBG normiertenLiegt auch nur eine der im Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG normierten
Voraussetzungen, nämlich 1) ein bestimmter
Zweck der Beschäftigung (Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis)
das Fehlen der Arbeitspflicht
das Nichtbestehen eines Entgeltanspruches sowie
die Befristung der Beschäftigung (maximal drei Monate) nicht vor, dann kann nicht von einer Tätigkeit der beschäftigten Ausländer als Volontäre gesprochen werden.