das Fehlen der Arbeitspflicht
Verwaltungsgerichtshof
22.04.1993
92/09/0347
GRS wie VwGH E 1990/09/04 89/09/0127 3
Liegt auch nur eine der im Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG normierten Voraussetzungen, nämlich
1) ein bestimmter Zweck der Beschäftigung (Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/09/0349